Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- und Softwarewartungsbedingungen
- Diese Bedingungen gelten in allen Geschäftsbeziehungen, in denen GIGATON GmbH, Benzstrasse 1, 68542 Heddesheim, nachfolgend kurz GIGATON genannt, Lieferungen, Leistungen und Softwarewartung für Kunden erbringt. Diese haben auch dann Gültigkeit, wenn nicht jeweils besonders auf sie Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn GIGATON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und den Vertrag durchführt.
- GIGATON schließt auf der Grundlage dieser Bedingungen Einzelverträge mit Kunden. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung oder Vertragsdurchführung von GIGATON zustande. Mangels gesonderter Vereinbarung bestimmt sich der Umfang der von GIGATON zu erbringenden Leistung nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung von GIGATON und den vorliegenden Bedingungen.
- Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch GIGATON. Produkt- und Projektbeschreibungen und ähnliches sind keine Garantiezusagen.
- An angebotene Preise bleibt GIGATON bis zum Ablauf der im Angebot bestimmten Bindungsfrist gebunden, im übrigen sind sie freibleibend.
- Die Preise gelten ab Heddesheim ohne Verpackung, Zoll und Transportkosten.
Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, aber mangels gesonderter Vereinbarung ohne Nebenleistungen wie Installation, Implementierung, Einführung, Schulung, Wartung, Spesen, Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen. Die jeweiligen Allgemeine Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- und Wartungspreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von GIGATON.
- Falls fehlende Informationen, unklare Zielsetzung oder Aufgabenstellung zu einem Mehraufwand bei GIGATON führt, wird GIGATON diesen Mehraufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste gesondert in Rechnung stellen, wenn der Kunde trotz Aufforderung durch GIGATON die Angaben nicht korrigiert.
- Rechnungen von GIGATON sind innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig. Das Recht, die Zahlung zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
- Bei Zahlungsverzug des Kunden darf GIGATON Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen.
- Bei Vorliegen berechtigter Gründe, insbesondere Zahlungsverzug, kann GIGATON weitere Leistung von Vorauszahlung und vorherigem Ausgleich aller noch offener Forderungen abhängig machen. GIGATON kann jederzeit angemessene Abschlagszahlung oder Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat, zu dem Kunden noch keine laufende Geschäftsbeziehung besteht oder sonstige berechtigte Gründe vorliegen.
- GIGATON behält sich das Recht vor, Forderungen aus allen Geschäftsbeziehungen aus Refinanzierungsgründen an Dritte zu verkaufen, beleihen, verpfänden oder abzutreten.
- Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vertragspartner können jederzeit schriftlich Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs verlangen. Davon nicht erfasst sind Leistungsreduzierungen.
- Soweit die tatsächliche Durchführung des Änderungsverlangens Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung, Termine) hat, werden die Parteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelung vornehmen. Hierfür übergibt GIGATON dem Kunden ein ergänzendes Angebot. Der Kunde muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Angebots schriftlich mitteilen, ob er der Änderung zustimmt. Solange die Zustimmung des Kunden nicht vorliegt oder eine Einigung nicht erzielt wird, gilt die vereinbarte Leistung des bisherigen Vertrages unverändert weiter.
- Erkennt GIGATON während der Durchführung der Leistung, dass spezifische Anforderungen modifiziert werden müssen, so wird sie den Kunden hierauf hinweisen und soweit möglich Alternativvorschläge unterbreiten. Der Kunde wird über eventuelle Änderungen, die sich aufgrund solcher Hinweise für den Leistungsinhalt des Vertrages ergeben, unverzüglich entscheiden.
- Der Kunde unterstützt GIGATON umfassend bei der Leistungserbringung, insbesondere durch genaue und schriftliche Fixierung der Vorgaben, unverzügliche Beantwortung von Fragen, regelmäßige Überprüfung von neuen Einspielungen, Zwischenprüfung der Arbeitsergebnisse, Tests usw.
Der Kunde benennt einen qualifizierten entscheidungsbefugten Koordinator für notwendige Informationen, Spezifikationen, Tests und sonstige Mitwirkungspflichten. GIGATON ist berechtigt, einen anderen Koordinator zu verlangen, wenn dies für erforderlich gehalten wird. - Dem Kunden sind die wesentlichen Funktionsmerkmale des Produktes - wie im Angebot beschrieben - bekannt und er trägt das Risiko, dass dies seinen Wünschen und Bedürfnissen, insbesondere bezüglich der Infrastruktur und Systemumgebung entspricht. Er trägt die Verantwortung für die Bereitstellung der erforderlichen Infrastruktur, also Arbeitsplatz, Mitarbeiter, Rechnerzeit, systemtechnische Umgebung, Berechtigung und Zugang zu Hard- und Software (auch Quellcode), Telekommunikationseinrichtungen, sowie den Umfang und die Strukturierung der erforderlichen Daten, getrennt vom Geschäftsbetrieb des Kunden, usw.
- Für die Sicherung seiner Daten nach dem Stand der Technik und den normalen Datenverarbeitungsbetrieb ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die bei ihm eingesetzte Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet, z. B. durch regelmäßige Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse.
Der Kunde stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Mangels eines ausdrücklichen schriftlichen Hinweises kann GIGATON immer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen man in Berührung kommen kann, gesichert sind. Nachteile und Mehrkosten einer Verletzung seiner Pflichten trägt der Kunde allein.
Der Kunde wird die Software ordnungsgemäß und durch qualifiziertes, geschultes Personal benutzen. Treten im Zusammenhang mit der Benutzung der Software Probleme auf, so wird sich der Kunde an GIGATON wenden und die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Fehlerbestimmung und - beseitigung durchführen. GIGATON ist nur dann zur Fehlerbeseitigung verpflichtet, wenn der Fehler möglichst exakt beschrieben ist, erforderlichenfalls mit Basisdaten (Kopien), wenn möglich so, dass der Fehler reproduzierbar ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, GIGATON im Rahmen des zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen und ihm Zugang zur Software und dazugehörender Systemumgebung über Fernwartung zu gewähren. Wird dies nicht möglich gemacht, so trägt der Kunde alle nachteiligen Folgen, insbesondere die Mehrkosten.
- Der Kunde verpflichtet sich, die von GIGATON gelieferte Software stets auf einem aktuellen Stand zu halten und von GIGATON im Rahmen der Softwarewartung zur Verfügung gestellte Software Updates zum Einsatz zu bringen. Der Kunde wird über die Notwendigkeit der Aktualisierung informiert.
- Der Kunde wird Releasewechsel mit der gebotenen Sorgfalt planen und durchführen und dabei insbesondere die von GIGATON angebotenen Informationen und Schulungen beachten.Der Kunde ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z. B. insb. Betriebsausfallversicherung).
- Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. GIGATON ist berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Kunden für den Transport zu versichern.
- Mangels besonderer Vereinbarung sind Liefer- und Leistungsfristen keine fixen Lieferfristen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
- Die Einhaltung einer Leistungszeit setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungs- und sonstigen Pflichten aus dem Vertrag rechtzeitig und vollständig erfüllt. Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem GIGATON durch Umstände, die GIGATON nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, Krankheit, höhere Gewalt, Ausfalltechnischer Einrichtungen, Nichtbelieferung durch Zulieferer) daran gehindert ist, Leistung zu erbringen. GIGATON ist bemüht, den Kunden über absehbare Verzögerungen zu informieren und die genannten Fristen gleichwohl einzuhalten.
- Die Gefahr geht mit Übergabe oder der von GIGATON geforderten Abnahme auf den Kunden über.
- Nach Durchführung der Lieferung oder Leistung kann GIGATON vom Kunden eine schriftliche Erklärung des Inhaltsverlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Diese Erklärung ist binnen vier Wochen abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel aufweist. Sie gilt als abgegeben, wenn der Kunde ohne Vorbehalt bezahlt oder wenn er innerhalb von vier Wochen nach Lieferung oder Leistung nicht schriftlich wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel rügt.
- Verzögert sich oder unterbleibt die Übergabe bzw. Abnahme infolge von Umständen, die GIGATON nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Meldung der Übergabe- oder Abnahmebereitschaft auf den Kunden über. Tritt eine Unmöglichkeit der Leistung während des Abnahmeverzuges ein, und/oder ist der Kunde für diese Umstände allein oder weitüberwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistungverpflichtet.
- GIGATON übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Leistung bei Übergabe an den Kunden keinen Fehler aufweist, die deren Wert oder Tauglichkeit nicht unerheblich vermindert; bei Software erstreckt sich die Mängelhaftung darauf, dass die Programmfunktionen entsprechend der Programmbeschreibung ausführbar sind.
- Mängel werden innerhalb einer Frist von zwölf Monaten ab Übergabe der Leistung an den Kunden durch Nachbesserung oder Nachlieferung nach Wahl von GIGATON behoben. Bei Software kann die Nacherfüllung auch durch Lieferung eines folgenden Updates erfolgen. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn GIGATON mit der Leistung in Verzug ist und die Leistung auch nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten Nachfrist von angemessener Dauer nicht ausgeführt hat. Das Recht auf Minderung ist auf die Fälle unerheblicher Mängel beschränkt und ist ansonsten ausgeschlossen. Für Schadensersatz gilt die gesonderte Haftungsregelung.
- Der Kunde kann Mängelansprüche nur geltend machen, wenn er auftretende Mängel GIGATON unverzüglich schriftlich mitteilt, den Mangel wenn möglich konkret und reproduzierbar beschreibt und GIGATON bei der Mängeluntersuchung und -beseitigung im Rahmen des Zumutbaren (bei Software u.a. durch Fernwartungszugang zur Software und -umgebung) unterstützt.
- Mängelansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde gegen seine Mitwirkungspflichten verstößt oder wenn Lieferungen und Leistungen vom Kunden oder Dritten unberechtigt verändert werden und dies wesentlichen Einfluss auf den jeweiligen Mangel und den zu seiner Beseitigung erforderlichen Aufwand hat.
- GIGATON ist berechtigt, Aufwendungen, die im Rahmen der Mängelhaftung nicht von GIGATON zu verantworten sind, gesondert in Rechnung zu stellen.
- Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei GIGATON sofort zu verständigen ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von GIGATON Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
RECHTSMÄNGEL
- Führt die Benutzung der Leistung zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, wird GIGATON auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die Leistung in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus wird GIGATON den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Die für Rechtsmängel genannten Verpflichtungen von GIGATON sind vorbehaltlich der Haftungsregelung für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn der Kunde GIGATON unverzüglich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichtet, der Kunde GIGATON in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. GIGATON die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, GIGATON alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Kunden beruhtund die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Kunde die Leistung eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
- Der Kunde steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit von ihm zur Erfüllung der Leistung zur Verfügung gestellten oder in sonstiger Weise bei GIGATON eingebrachten Software aller Art keine Rechte, insbesondere gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden. Wird GIGATON von dritter Seite wegen einer Verletzung von Schutz- oder Urheberrechten durch GIGATON in Anspruch genommen, so stellt der Kunde bereits jetzt GIGATON von diesen Ansprüchen einschließlich aller damit verbundenen Kosten frei, unter der Voraussetzung, dass GIGATON den Kunden unverzüglich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichtetund dem Kunden alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben.
GIGATON übernimmt Wartungsleistungen für die von ihr erstellte Software, die in der Auftragsbestätigung der GIGATON aufgeführt ist gemäß nachfolgenden besonderen §§ 9a und 9b; im Übrigen, soweit nicht in den §§ 9a und 9b oder der Auftragsbestätigung geregelt, gelten ergänzend die §§ 1 bis 12 der Allgemeinen Geschäfts-, Verkaufs-, Liefer- und Softwarewartungsbedingungen.
- Programmwartung
a) Fehlerbeseitigung:
GIGATON verpflichtet sich über die Gewährleistungsverpflichtung hinaus, Programmfehler, das sind wesentliche Abweichungen von der Programmspezifikation, die den Gebrauch des Programms nicht nur unerheblich beeinträchtigen, u.a. durch Lieferung eines neuen Programmstandes zu beseitigen. Ist dies dem Kunden unzumutbar, so hat er die zusätzlichen Kosten einer Fehlerbeseitigung der installierten Version zu tragen. GIGATON kann die Vergütung seines Aufwandesverlangen, soweit GIGATON aufgrund einer Fehlermeldung tätig wurde, ohne dass ein von GIGATON zu verantwortender Programmfehler vorgelegen hat.
b) Programmweiterentwicklungen und -verbesserungen:
GIGATON wird dem Kunden weiterentwickelte Versionen der Programme auf Anfrage sowie bei konkretem Bedarf auch unaufgefordert anbieten. Dabei sind diese Programmlieferungen in der Wartungspauschale enthalten. In der Wartungspauschale sind keine Zusatzmodule enthalten, die als neue Systemkomponenten in der GIGATON Preisliste aufgeführt werden.
c) Gesetzliche Änderungen:
Werden aufgrund gesetzlicher Vorgaben Änderungen in den Programmen erforderlich, so wird GIGATON sich bemühen, diese Änderungen rechtzeitig in den Programmen durchzuführen und diese dem Kunden anzubieten. Eine Haftung für die Beachtung und Umsetzung rechtlicher Vorgaben wird damit nicht übernommen. GIGATON kann einegesonderte Vergütung verlangen, wenn die Änderungen einen die übliche Programmwartung übersteigenden Umfang erfordern.
- Abgrenzung des Wartungsumfangs
Zum Umfang der vertragsgemäßen Wartung gehört insbesondere nicht die Installation von neuen Programmversionen, Unterstützung vor Ort, Schulung und die Beseitigung solcher Störungen oder die Vornahme solcher Änderungen, die wegender Änderung bestehender Betriebssysteme oder der Hardwareumgebung oder wegen eigenmächtiger Veränderung der Software oder durch deren nicht bestimmungsgemäßen Gebraucherforderlich werden. GIGATON bietet auf Wunsch des Kunden und gegen gesonderte Vergütung - die Installation der GIGATON Software auf neuer Hardware, die Installation von Updates sowie die Unterstützung beim Releasewechsel-Prozess an.
- Supportleistungen
Die Grundleistungen von GIGATON sind dem jeweiligen Wartungs-Level zu entnehmen (Zeiten der Verfügbarkeit, Reaktionszeiten, Sprache usw.) Für alle Kunden mit Softwarewartungsvertrag steht die Möglichkeit zur Verfügung ein E-Mail an die Support-E-Mail-Adresse zu schicken. GIGATON wird alle gemeldeten Fälle dahingehend prüfen, ob der gemeldete Fall GIGATON betrifft, also z.B. mit einer Fehlfunktion, nicht verfügbaren Funktion oder sonstigem Problem mit dem GIGATON-Produkt zusammenhängt. Die Supportleistung schließt auch eine Kurzberatung (Zeiten je Fall gemäß Wartungs-Level) ein, wenn ein Supportfall gemeldet wird, der seine Ursache in der Fehlkonfiguration oder Fehlbedienung der GIGATON-Anwendung hat. GIGATON wird allerdings beim Support-Team angeforderte Consulting-Leistungen gemäß GIGATON-Preisliste abrechnen. GIGATON behält sich insbesondere das Recht vor, bei Änderungen von Stammdaten, Workflows, Systemeinstellungen oder Änderung der Systemumgebung, die durch den Kunden vorgenommen werden gegen vorherige Ankündigung als Consultingleistungen gemäß der GIGATON-Preisliste abzurechnen.
- Prioritätsstufen einzelner Supportfälle
Die Priorität/Dringlichkeit eines Supportfalles wird durch den Kunden gemäß den nachfolgenden Richtlinien definiert, aus dem sich dann gemäß abgeschlossenem Wartungs- und Supportlevel die allgemeinen Reaktionszeiten von GIGATON ergeben:
a) Priorität 1: NOTFALL
Ein Supportfall der Dringlichkeit oder Priorität "Notfall" ist gerechtfertigt, wenn extrem schwerwiegende Unterbrechungen im normalen Betrieb auftreten:
Aufgaben, die sofort ausgeführt werden müssen, können nicht ausgeführt werden. Dies ist verursacht durch einen kompletten Ausfall des Systems oder durch den Ausfall extrem wichtiger Funktionen des produktiven GIGATON Systems. Der Fall bedarf unmittelbarer Bearbeitung, da ein Ausfall zu schwerwiegenden Schäden führen kann.
b) Priorität 2: KRITISCHER FALL
Ein Supportfall der Dringlichkeit oder Priorität "kritisch" ist gerechtfertigt, wenn ernsthafte Unterbrechungen im Betrieb auftreten:
Wichtige Aufgaben können nicht ausgeführt werden. Fehlfunktionen oder nicht verfügbare Funktionen im GIGATON System müssen dringend behoben werden. Der Fall erfordert schnelle Bearbeitung, da eine anhaltende Fehlfunktion ernsthafte Unterbrechungen in allen Prozessen des Produktivsystems verursachen kann.
c) Priorität 3: NICHT KRITISCHER FALL
Ein Supportfall der Dringlichkeit oder Priorität "nicht kritisch" ist gerechtfertigt, wenn Unterbrechungen im normalen Betrieb auftreten. Dies ist durch eine Fehlfunktion oder nicht verfügbare Funktion im GIGATON System verursacht.
d) Priorität 4: GERINGFÜGIGER FALL
Ein Supportfall der Dringlichkeit oder Priorität "geringfügig" ist gerechtfertigt, wenn keine oder geringfügige Unterbrechungen im produktiven Betrieb auftreten. Dies ist durch eine Fehlfunktion oder nicht verfügbare Funktion im GIGATON System verursacht, welche nicht täglich oder regelmäßig benötigt wird.
e) Klassifizierung von Testsystemen:
Identische Problemsituationen bei Testsystemen rechtfertigen normalerweise eine Dringlichkeit oder Priorität, welche eine Stufe unter dem gleichartigen Fall in einem produktiven System liegen.
- Die Beauftragung zur Softwarewartung läuft auf unbestimmte Zeit. Die Beauftragung zur fortlaufenden Softwarewartung kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. GIGATON ist zur fristlosen Kündigung der Wartungsvereinbarung insbesondere dann berechtigt, wenn der Kunde mit der Zahlung der Wartungspauschale nicht nur kurzfristig in Verzug gerät oder die Software ändert und dadurch deren Wartung erschwert. Wartungsleistungen können in diesem Fall eingestellt werden.
- Die Wartungspauschale wird für den jeweiligen Berechnungszeitraum monatlich im Voraus fällig, d.h. die erste Wartungspauschale wird mit der Lizenzgebühr durch Rechnungsstellung der durch GIGATON fällig, die Wartungspauschale für die Folgemonate wird jeweils nach Rechnungsstellung durch GIGATON fällig.
- Änderungen der Wartungspauschale werden von GIGATON rechtzeitig angekündigt. Der Kunde hat das Recht, die Beauftragung zur Softwarewartung schriftlich mit sechswöchiger Kündigungsfrist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anpassung zu kündigen, wenn er den Vertrag zu der geänderten Pauschale nicht fort führen will.
- Der Kunde kann nur mit rechtskräftigen oder anerkannten Gegenforderungen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes.
- GIGATON haftet bei Vorliegen von Vorsatz nach dengesetzlichen Vorschriften.
- Wenn GIGATON die Leistung unmöglich wird oder sich unzumutbar verzögert oder andere Haftungsgründe vorliegen, beschränkt sich diese Haftung auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 5 % der vertraglichen Vergütung, höchstens jedoch auf € 100.000,00.
- Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind, haftet GIGATON nicht, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden, jedenfalls aber nur bis zu dem Betrag, der als Schaden bei Anwendung aller notwendigen Sorgfalt vorhersehbar war.
- Bei versicherten Risiken haftet GIGATON in Höhe aller Zahlungen, die die Versicherung leistet, auch wenn die oben festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen überschritten werden.
- Die Verjährungsfrist für nicht wesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
- Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz bleiben unberührt.
- GIGATON haftet bei Planungsleistungen, insbesondere hinsichtlich Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten von technischen Komponenten nur für verbindliche schriftlich gegebene Empfehlungen.
- Die Haftung ist - außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens GIGATON oder seiner Erfüllungsgehilfen - generell ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unberechtigt, also insbesondere nicht zur Fehlerberichtigung nach Ablauf der Gewährleistungsfrist, Eingriffe in das System durchführt und dadurch Funktionsstörungen entstehen, es sei denn, der Eingriff beruht nachweislich auf Anweisung von GIGATON.
- Mangels besonderer Vereinbarung räumt GIGATON dem Kunden mit Überlassung der Software die nicht ausschließliche und nicht übertragbare schuldrechtliche Befugnis ein, die Software im Unternehmen des Kunden auf einem Rechner und für eigene betriebliche Zwecke des Kunden zu nutzen, also nicht zum Nutzen für Dritte (z.B. Rechenzentrum). Alle weiteren Schutzrechte - insbesondere das Urheberrecht und die daraus folgenden Verwertungsrechte - an der Software (inkl. Programme, Materialien, Handbücher, Dokumentationen und sonstige Unterlagen) stehen im Verhältnis zwischen GIGATON und dem Kunden ausschließlich GIGATON zu.
- GIGATON behält sich an Lieferungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen gegen den Kunden vor, sowie das Recht, die Einräumung der Nutzungsrechte gegenüber dem Kunden zu widerrufen, wenn der Kunde mit der Zahlung für mehr als vier Wochen in Verzug gerät.
- Die Weitergabe der Software an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung von GIGATON. Diese kann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Kunde die Nutzung der Software einstellt, sich der Nutzungsumfang der Software beim neuen Nutzer nicht erhöht und der neue Nutzer die Beschränkung seiner Nutzungsbefugnis und die Rechte von GIGATON an der Software respektiert.
- Der Kunde darf die Software nur zu Sicherungs- und Archivierungszwecken vervielfältigen. Jede weitere Vervielfältigung der Software und/oder ihre Bearbeitung außerhalb einer notwendigen Fehlerberichtigung, Übersetzung und/oder weitere Verbreitung sind ohne ausdrückliche einzelvertragliche Einräumung entsprechen der Nutzungsrechte durch GIGATON verboten. Copyrightvermerke und Marken von GIGATON sind zu beachten.
- Zu Testzwecken überlassene Software darf nur zu Testzwecken und nicht zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
- GIGATON ist berechtigt, den Kunden und die erbrachte Leistung als Referenz zu benennen.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des gesamten Vertrages nicht. Das Schriftformerfordernis ist auch erfüllt bei Telefax und bei E-Mail mit gesetzlich anerkannter qualifizierter elektronischer Signatur. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Heddesheim. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
V. 2017 / Update 2022